OLG Hamm - Beschluss vom 15.03.2016
9 U 134/15
Normen:
StVG § 823; StVO § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; StrWG NRW §§ 25,28; Ba § 13 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 26.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 02 O 284/14

Verkehrssicherungspflicht des Aufstellers einer Werbeanlage an einer Straße

OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2016 - Aktenzeichen 9 U 134/15

DRsp Nr. 2017/17176

Verkehrssicherungspflicht des Aufstellers einer Werbeanlage an einer Straße

1. §§ 25, 28 StrWG NRW dienen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und bezwecken die Vermeidung von Ablenkungen der Verkehrsteilnehmer durch die Ausgestaltung von Werbeanlagen.2. Die Verkehrserwartung auch bei Kradfahrern geht vernünftigerweise nicht dahin, dass die von ihnen befahrene Straße im Umfeld von keinerlei potentiellen Hindernissen, die im Falle eines Sturzes und Abkommens von der Fahrbahn getroffen werden können, umgeben sind.3. Derjenige, der eine Werbeanlage im Umfeld einer Straße (hier 6 Meter Entfernung) aufstellt, muss lediglich dafür Sorge tragen, dass diese so beschaffen ist, dass durch Umwelteinflüsse kein Ablösen von Teilen möglich ist, dass keine Behinderung der Verkehrsteilnehmer durch eine ungünstige Position des Schildes oder eine Ablenkung durch dessen Aufmachung erfolgen.4. Weitergehende Sicherungsmaßnahmen wie etwa eine Polsterung oder ein Fangzaun sind bei Hinweisschildern der vorliegenden Art nicht üblich und entsprechen auch nicht der Verkehrsauffassung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 26.05.2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster (02 O 284/14) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung einschließlich der Kosten der Nebenintervention werden dem Kläger auferlegt.