OLG Koblenz - Urteil vom 19.04.2004
12 U 515/03
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 839 Abs. 1 ; GG Art. 34 ; StPO § 44 Abs. 1 § 45 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2004, 476
NZV 2005, 257
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 28.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 389/02

Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers bei Beschädigung eines Hinweisschildes auf eine Verkehrsinsel

OLG Koblenz, Urteil vom 19.04.2004 - Aktenzeichen 12 U 515/03

DRsp Nr. 2005/20469

Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers bei Beschädigung eines Hinweisschildes auf eine Verkehrsinsel

»1. Es besteht keine Verkehrssicherungspflicht, die kurzfristig bis zur alsbaldigen Behebung des Schadens einen Hinweis auf eine Verkehrsinsel fordert, von der unfallbedingt ein sie auch erkennbar werden lassendes Verkehrszeichen abgerissen wurde. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Erkennbarkeit der Verkehrsinsel zusätzlich durch Fahrbahnmarkierungen gewährleistet ist. Für einen Verkehrsteilnehmer, der eine nicht vorgesehene Fahrtrichtung einschlägt und dabei die von ihm übersehene Verkehrsinsel überfährt, verwirklicht sich nur das allgemeine Lebensrisiko. 2. Dem Verkehrssicherungspflichtigen liegt auch kein Organisationsmangel zur Last, wenn sein Wochenend-Bereitschaftsdienst von der Gefahrenstelle nicht unverzüglich unterrichtet wird. Erlangt ein anderer Bediensteter außerdienstlich Kenntnis von einer zweiten gleichartigen Gefahrenstelle, die er absichert, so muss dieser nicht von Amts wegen nach weiteren Gefahrenstellen suchen, wenn ihm dafür kein konkreter Hinweis vorliegt.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 839 Abs. 1 ; GG Art. 34 ; StPO § 44 Abs. 1 § 45 ;

Tatbestand: