LG Rostock - Urteil vom 25.08.2004
4 O 139/04
Normen:
BGB § 839 § 823 Abs. 1 ; GG Art. 34 ; StVO § 3 Abs. 1 S. 4 ; StrWG Mecklenburg-Vorpommern § 10 ;
Fundstellen:
MDR 2005, 396

Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde bei einem in schlechten Zustand befindlichen Fahrradweg

LG Rostock, Urteil vom 25.08.2004 - Aktenzeichen 4 O 139/04

DRsp Nr. 2006/9006

Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde bei einem in schlechten Zustand befindlichen Fahrradweg

Eine Gemeinde haftet nicht für Schäden beim Unfall eines Radfahrers auf einem mit zahlreichen Schlaglöchern versehenen asphaltierten Fahrradweg, wenn der äußerst schlechte Zustand des Radweges erkennbar ist.

Normenkette:

BGB § 839 § 823 Abs. 1 ; GG Art. 34 ; StVO § 3 Abs. 1 S. 4 ; StrWG Mecklenburg-Vorpommern § 10 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Amtshaftungsanspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht geltend.

Die Klägerin befuhr am 06.06.2002 mit dem Fahrrad den asphaltierten Fahrradweg zwischen Drewitz und Bornkrug, der im Gemeindegebiet der Beklagten liegt. Der Weg befindet sich in einem äußerst schlechten Zustand und weist etliche Schlaglöcher auf, auf das von der Beklagten eingereichte Foto (Bl. 56 d.A.) wird verwiesen.

Die Klägerin behauptet, sie habe wegen des schlechten Straßenzustandes um die vorhandenen Schlaglöcher in Schlangenlinien fahren müssen. Ca. 200 m vor dem Ortseingangsschild Bornkrug sei sie auf leicht abschüssiger Strecke um eine Kurve gefahren. Hinter der Kurve habe sich ein äußerst großes Schlagloch befunden, dem sie ausgewichen sei. Dabei sei sie mit dem Vorderrad auf den unbefestigten Seitenstreifen geraten und schwer gestürzt.