Die Berufung der Klägerin gegen das am 13. August 2008 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.
Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin macht Schadenersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Sturzes geltend, der sich am 07.07.2007 im Stadtgebiet der Beklagten auf dem Gehweg der ...-Straße ereignete. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.
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