OLG Brandenburg - Urteil vom 17.03.2009
2 U 29/08
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 839 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), vom 13.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 13/08

Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde hinsichtlich Verwerfungen eines Weges durch im Boden verlaufende Wurzeln

OLG Brandenburg, Urteil vom 17.03.2009 - Aktenzeichen 2 U 29/08

DRsp Nr. 2009/6906

Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde hinsichtlich Verwerfungen eines Weges durch im Boden verlaufende Wurzeln

Auch Nutzer eines Gehweges haben sich den gegebenen Straßenverhältnissen anzupassen und den Weg so hinzunehmen, wie er sich ihnen erkennbar darbietet. Dabei ist eine Höhendifferenz von 2 bis 2,5 cm durch Verwerfungen der Oberfläche aufgrund im Boden verlaufender Wurzeln hinzunehmen.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13. August 2008 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 14 O 13/08, wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 839 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin macht Schadenersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Sturzes geltend, der sich am 07.07.2007 im Stadtgebiet der Beklagten auf dem Gehweg der ...-Straße ereignete. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.