KG - Urteil vom 05.10.2009
12 U 195/08
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; StVO § 45;
Fundstellen:
NZV 2010, 355
VRS 118, 329
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 24.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 229/06

Verkehrssicherungspflichten des Straßenbaulastträgers hinsichtlich einer Baugrube in der Straßenmitte

KG, Urteil vom 05.10.2009 - Aktenzeichen 12 U 195/08

DRsp Nr. 2010/10362

Verkehrssicherungspflichten des Straßenbaulastträgers hinsichtlich einer Baugrube in der Straßenmitte

1. Der Verkehrssicherungspflichtige einer Straßenbaustelle (Baugrube in der Straßenmitte) muss die Gefahren ausräumen oder vor ihnen warnen, die für den Verkehrsteilnehmer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag. 2. Bei einer Baugrube in der Straßenmitte mit einer Tiefe von bis zu 20 cm, einer Länge von 2 - 3 m und einer Breite von ca. 1,5 m reicht eine Absicherung mit 15-28 cm hohen Sichtzeichen (Warnhütchen) zusammen mit einer gelben Fahrbahnmarkierung etwa 6 m vor der Baugrube auch dann nicht aus, wenn vor der Baustelle die Zeichen 123 und 121 zu § 40 StVO (Baustelle und Fahrbahnverengung) aufgestellt sind sowie durch die Zeichen 276 und 274 zu § 41 StVO ein Überholverbot und eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h angeordnet wird; vielmehr sind ein einem solchen Fall Warnbaken mit Signalleuchten erforderlich. 3. Gerät der Kraftfahrer mit nicht angepasster Geschwindigkeit in die Baugrube, weil er die reflektierende gelbe Fahrbahnmarkierung nicht beachtet hat, kommt ein Mitverschulden von 50% in Betracht.

Auf die Berufung des Klägers, die im Übrigen zurückgewiesen wird, wird das am 24. Juni 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 24 O 229/06 - teilweise abgeändert: