OLG Köln - Urteil vom 30.04.2009
7 U 189/08
Normen:
BGB § 839; BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 34; StVO § 40 Abs. 6 Zeichen Nr. 123;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 16.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 88/07

Verkehrssicherungspflichten des Trägers der Straßenbaulast hinsichtlich einer Fräskante

OLG Köln, Urteil vom 30.04.2009 - Aktenzeichen 7 U 189/08

DRsp Nr. 2010/1517

Verkehrssicherungspflichten des Trägers der Straßenbaulast hinsichtlich einer Fräskante

1. Der Verkehrssicherungspflichtige hinsichtlich des Straßenzustandes muss vor Gefahren warnen, die für einen Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag. Dabei ist vom Fahrbahnbenutzer bei erkennbar schwieriger Verkehrslage eine gesteigerte Aufmerksamkeit zu fordern. 2. In einem durch § 40 Abs. 6 Zeichen 123 StVO gekennzeichneten Baustellenbereich muss nicht jede einzelne Baumaßnahme besonders gekennzeichnet werden. Es besteht daher keine besondere Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich einer Fräskante des Straßenbelages, über die ein Rollerfahrer zu Fall gekommen ist.

Tenor

Auf die Berufungen der Beklagten wird das Grundurteil des Landgerichtes Aachen vom 16.10.2008 - 7 O 88/07 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreites trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

-ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO -

Normenkette:

BGB § 839; BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 34; StVO § 40 Abs. 6 Zeichen Nr. 123;

Entscheidungsgründe

Die zulässigen Berufungen sind begründet. Das angefochtene Urteil muss abgeändert und die Klage abgewiesen werden, weil sie unbegründet ist.