AG Grevenbroich - Urteil vom 27.09.2010
16 C 158/10
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BGB §§ 249 ff.;

Verkehrsunfall; Ersatz von Mietwagenkosten

AG Grevenbroich, Urteil vom 27.09.2010 - Aktenzeichen 16 C 158/10

DRsp Nr. 2011/8867

Verkehrsunfall; Ersatz von Mietwagenkosten

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 470,98 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2009 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 43,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2009 zu zahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; BGB §§ 249 ff.;

Entscheidungsgründe:

(Tatbestand entfällt gem. § 313 a Abs. 1 ZPO)

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

I. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der restlichen Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 470,98 Euro aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 VVG.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. BGH NJW 2009, 58) kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf.