OLG Hamm - Beschluss vom 24.11.2015
5 RBs 34/15
Normen:
StVO § 42 Abs. 2; StVO Anlage 3 Zeichen 330.2;
Vorinstanzen:
AG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 95 Js 735/14

Verkehrszeichen Ende der Autobahn hat keine Geschwindigkeitsbeschränkung zum Inhalt

OLG Hamm, Beschluss vom 24.11.2015 - Aktenzeichen 5 RBs 34/15

DRsp Nr. 2016/1185

Verkehrszeichen "Ende der Autobahn" hat keine Geschwindigkeitsbeschränkung zum Inhalt

Dem Zeichen 330.2 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO ("Ende der Autobahn") kommt die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung nicht zu. Das Zeichen zeigt lediglich an, dass die besonderen Regelungen für die Autobahn fortan nicht mehr gelten.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen und dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (Entscheidung des mitentscheidenden Einzelrichters).

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Essen zurückverwiesen.

Normenkette:

StVO § 42 Abs. 2; StVO Anlage 3 Zeichen 330.2;

Gründe

I.

Das Amtsgericht Essen hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 26. November 2014 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb einer geschlossenen Ortschaft eine Geldbuße in Höhe von 120,- € verhängt.

In der Sache hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen: