Verletzung der Halswirbelsäule bei geringer Geschwindigkeitsänderung
KG, Urteil vom 21.10.1999 - Aktenzeichen 12 U 8303/95
DRsp Nr. 2000/7035
Verletzung der Halswirbelsäule bei geringer Geschwindigkeitsänderung
»1. Bei einer Geschwindigkeitsänderung von etwa 6 km/h infolge eines Heckauffahrunfalls ist die biomechanische Belastung des Fahrers des angestoßenen Fahrzeuges so gering, daß aus orthopädischer Sicht eine Verletzung der Halswirbelsäule nicht vorstellbar ist.2. Bei derartigen Unfällen spricht kein Beweis des ersten Anscheins für eine unfallbedingte HWS-Verletzung.3. Für den Beweis der Ursächlichkeit des Unfalls für eine behauptete HWS-Verletzung gilt der Maßstab des § 286ZPO, nicht die Beweiserleichterung nach § 287 Abs. 1ZPO.«