OLG Brandenburg - Urteil vom 22.06.2004
2 U 36/03
Normen:
BGB § 839 ; BGB § 254 ; GG Art. 34 ; BbgStrG § 9 Abs. 3 ; BbgStrG § 10 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VersR 2005, 243
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder) - 11 O 476/02 - 25.03.2004,

Verletzung der kommunalen Verkehrssicherungspflicht wegen unzureichender Räum- und Streumaßnahmen auf winterlicher Straße

OLG Brandenburg, Urteil vom 22.06.2004 - Aktenzeichen 2 U 36/03

DRsp Nr. 2004/16728

Verletzung der kommunalen Verkehrssicherungspflicht wegen unzureichender Räum- und Streumaßnahmen auf winterlicher Straße

1. Außerhalb geschlossener Ortschaften besteht nach der ständigen Rechtsprechung des BGH eine Streupflicht der Kommunen nur an besonders gefährlichen Stellen. 2. Eine besonders gefährliche Stelle liegt erst dann vor, wenn der Verkehrsteilnehmer bei der für Fahrten auf winterlichen Straße zu fordernden schärferen Beobachtung des Straßenzustandes und der damit zu fordernden erhöhten Sorgfalt den die Gefahr bedingenden Zustand der Straße nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und deshalb die Gefahr nicht meistern kann. 3. Das bloße Vorhandensein einer Glättestelle in einer Kurve ist für das Vorliegen einer besonders gefährlichen Stelle nicht ausreichend. Mit Glättebildung in Kurven oder Waldstücken hat ein umsichtiger Kraftfahrer bei winterlichen Wetterverhältnissen stets zu rechnen.