OLG Thüringen - Beschluss vom 25.03.2010
1 Ss Bs 1/10
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; StVG § 25 Abs. 1; StVO § 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Nordhausen, vom 20.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 295 js 4337/09-34 OWi

Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch Bildaufzeichnung des Überqueren eines Bahnüberganges

OLG Thüringen, Beschluss vom 25.03.2010 - Aktenzeichen 1 Ss Bs 1/10

DRsp Nr. 2011/3162

Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch Bildaufzeichnung des Überqueren eines Bahnüberganges

1. Mangels Individualisierung der Person oder auch nur des Fahrzeugs durch eine verdachtsunabhängige Bildaufzeichnung ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht beeinträchtigt. 2. Wer einen Bahnübergang bei rotem Blinklicht überquert, handelt in der Regel grob fahrlässig.

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1; StVG § 25 Abs. 1; StVO § 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;

Gründe:

I. Die Thüringer Polizei - Zentrale Bußgeldstelle - erließ am 16.02.2009 gegen den Betroffenen einen Bußgeldbescheid, durch den gegen den Betroffenen wegen einer am 27.01.2009 in Wipperdorf begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit des Überquerens eines Bahnüberganges unter Verstoß gegen die Wartepflicht, eine Geldbuße von 150,00 € festgesetzt und ein Fahrverbot von 1 Monat Dauer angeordnet wurde.