OLG Köln - Beschluss vom 27.04.2023
1 RBs 80/23
Normen:
OWiG § 10; StPO § 473 Abs. 1;

Vermeidbarkeit der Fahrlässigkeit bei ÜberladungAnknüpfungstatsachen des Fahrlässigkeitsvorwurfes bei Überschreitung des zulässigen GesamtgewichtsErkennbarkeit der Überladung bei Überschreitung des Gesamtgewichts

OLG Köln, Beschluss vom 27.04.2023 - Aktenzeichen 1 RBs 80/23

DRsp Nr. 2023/13995

Vermeidbarkeit der Fahrlässigkeit bei Überladung Anknüpfungstatsachen des Fahrlässigkeitsvorwurfes bei Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts Erkennbarkeit der Überladung bei Überschreitung des Gesamtgewichts

Zu den Anforderungen an den Fahrlässigkeitsvorwurf bei Überladungsverstößen.

Tenor

I.

Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.

II.

Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. N03 S. N03 OWiG).

III.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.

Normenkette:

OWiG § 10; StPO § 473 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Stadt Köln hat mit Bußgeldbescheid vom 6. April 2022 gegen den Betroffenen wegen Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts der geführten Fahrzeugkombination eine Geldbuße in Höhe von 237,50 € verhängt.

Auf seinen Einspruch hat das Amtsgericht Köln den Betroffenen mit Urteil vom 22. November 2022 wegen fahrlässiger Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts gemäß §§ 34 Abs. 3, 69 a StVZO, § 24 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 5 StVG zu einer Geldbuße in Höhe von 190 € verurteilt. Gegen das in der Hauptverhandlung in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Betroffene mit Verteidigerschriftsatz vom 25. November 2022 die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt.

Das Amtsgericht hat in seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt festgestellt: