Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.
II.Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. N03 S. N03 OWiG).
III.Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.
I.
Die Stadt Köln hat mit Bußgeldbescheid vom 6. April 2022 gegen den Betroffenen wegen Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts der geführten Fahrzeugkombination eine Geldbuße in Höhe von 237,50 € verhängt.
Auf seinen Einspruch hat das Amtsgericht Köln den Betroffenen mit Urteil vom 22. November 2022 wegen fahrlässiger Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts gemäß §§ 34 Abs. 3, 69 a StVZO, § 24 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 5 StVG zu einer Geldbuße in Höhe von 190 € verurteilt. Gegen das in der Hauptverhandlung in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Betroffene mit Verteidigerschriftsatz vom 25. November 2022 die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt.
Das Amtsgericht hat in seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt festgestellt:
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