BGH - Urteil vom 26.03.1997
IV ZR 91/96
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 I b; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
BGHR AVB Kraftfahrtversicherung § 12 Abs. 1 Nr. Ib Beweiserleichterung 1
BGHR AVB Kraftfahrtversicherung § 12 Abs. 1 Nr. Ib Beweiserleichterung 2
BGHR ZPO § 286 Abs. 1 S. 1 Parteianhörung 1
DAR 1997, 312
MDR 1997, 638
NJW 1997, 1988
NZV 1997, 351
SP 1997, 261
VRS 93, 294
VersR 1997, 733
r+s 1997, 276
Vorinstanzen:
Kammergericht,
LG Berlin,

Vernehmung von Zeugen zum Beweis des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls

BGH, Urteil vom 26.03.1997 - Aktenzeichen IV ZR 91/96

DRsp Nr. 1997/3760

Vernehmung von Zeugen zum Beweis des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls

»Hat der Versicherungsnehmer zum Beweis des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls Zeugen benannt, sind diese zu vernehmen.«

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 I b; ZPO § 286 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen die Beklagte als Kaskoversicherer die Neupreisentschädigung für seinen als gestohlen gemeldeten Mercedes 600 SEL geltend.

Der Kläger behauptet, er habe das Fahrzeug am 27. Mai 1993 gegen 21.50 Uhr im Beisein des Zeugen T., eines Geschäftsfreundes, vor dem Hotel D. in der Via P. in Mailand abgestellt und sei mit dem Zeugen zu einer nahegelegenenn Eisdiele gegangen. Bei der gemeinsamen Rückkehr gegen 22.30 Uhr habe er den Wagen nicht mehr vorgefunden.

Die Beklagte bestreitet den Diebstahl insbesondere deshalb, weil ein Originalschlüssel kurz vorher kopiert worden und der Kläger im Januar 1986 in einen vorgetäuschten Kfz-Diebstahl verwickelt gewesen sei.

Das Landgericht hat die auf Zahlung des Wiederbeschaffungswertes von 135.000 DM und Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung der Neupreisdifferenz gerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage nach Ermäßigung des Zahlungsantrags um die Selbstbeteiligung von 300 DM stattgegeben. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe: