OLG Rostock - Urteil vom 22.10.2004
1 Ss 210/04 I 82/04
Normen:
StGB § 56 Abs. 1 § 56 Abs. 3 § 142 § 222 § 315c § 323a ; StVO § 26 Abs. 1 § 26 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 05.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ns 8/04
AG Rostock, vom 10.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ds 149/03

Versagung der Bewährungsaussetzung zur Verteidigung der Rechtsordnung bei schwerem Trunkenheitsdelikt im Straßenverkehr

OLG Rostock, Urteil vom 22.10.2004 - Aktenzeichen 1 Ss 210/04 I 82/04

DRsp Nr. 2005/253

Versagung der Bewährungsaussetzung zur Verteidigung der Rechtsordnung bei schwerem Trunkenheitsdelikt im Straßenverkehr

1. Das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr unter dem Einfluss von Alkohol ist nicht nur keine Bagatelle, sondern schweres kriminelles, in hohem Maße sozialschädliches und damit besonders strafwürdiges Unrecht mit nicht selten tödlichen Folgen.2. Die Schwere der Schuld des Angeklagten kann für sich gesehen eine Versagung der Bewährung nicht rechtfertigen, ihr kommt jedoch bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung erhebliche Bedeutung zu.3. Der Angeklagte handelt nahezu mit bedingtem Körperverletzungsvorsatz, wenn er entgegen § 26 Abs. 1 und 3 StVO mit völlig überhöhter Geschwindigkeit an der vor einem Fußgängerüberweg wartenden Fahrzeugkolonne links vorbeifährt; die Schuld, die er durch die Tat auf sich geladen hat, wiegt angesichts dessen schwer, was das sich anschließende unerlaubte Entfernen vom Unfallort noch unterstreicht.

Normenkette:

StGB § 56 Abs. 1 § 56 Abs. 3 § 142 § 222 § 315c § 323a ; StVO § 26 Abs. 1 § 26 Abs. 3 ;

Gründe:

I.