VGH Bayern - Beschluss vom 04.03.2016
11 ZB 15.2682
Normen:
FeV § 11 Abs. 1; FeV § 11 Abs. 3; StVG § 2 Abs. 4; StVG § 3 Abs. 4;

Versagung der Neuerteilung der Fahrerlaubnis aufgrund einer negativen Prognose des medizinisch-psychologischen Gutachtens

VGH Bayern, Beschluss vom 04.03.2016 - Aktenzeichen 11 ZB 15.2682

DRsp Nr. 2016/7891

Versagung der Neuerteilung der Fahrerlaubnis aufgrund einer negativen Prognose des medizinisch-psychologischen Gutachtens

1. Eine Verurteilung des Betroffenen wegen Nötigung und vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs begründet Zweifel an seiner Fahreignung und rechtfertigt die Anordnung zur Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens im Erteilungsverfahren. 2. Im Erteilungsverfahren sind Taten verwertbar und dürfen dem Betroffenen vorgehalten werden, solange sie im Fahreignungsregister eingetragen sind.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 15.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 1; FeV § 11 Abs. 3; StVG § 2 Abs. 4; StVG § 3 Abs. 4;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis.