VGH Bayern - Urteil vom 08.03.2016
11 BV 15.1589
Normen:
FeV § 13 Abs. 1 Nr. 2; FeV § 20 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 26.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen M 6a K 15.1122

Versagung der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach einer vorausgegangenen Entziehung wegen einer Trunkenheitsfahrt

VGH Bayern, Urteil vom 08.03.2016 - Aktenzeichen 11 BV 15.1589

DRsp Nr. 2016/7900

Versagung der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach einer vorausgegangenen Entziehung wegen einer Trunkenheitsfahrt

1. Das Vorliegen der Fahreignung ist Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis. Die Nichtfeststellbarkeit der Fahreignung geht zulasten des Bewerbers. Ein Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis besteht nicht, solange Eignungszweifel vorliegen, welche die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens rechtfertigen. Wenn sich der Betroffene in einem solchen Fall weigert, sich untersuchen zu lassen, kann eine Fahrerlaubnis nicht erteilt werden.2. Unter Entziehung i.S.d. § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. d FeV ist nicht nur die Entziehung durch die Verwaltungsbehörde, sondern auch die strafgerichtliche Entziehung aufgrund von § 69 StGB zu verstehen. Nach einer strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis, die auf einer Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss beruht, ist im Wiedererteilungsverfahren unabhängig von der bei der Verkehrsteilnahme vorgelegenen Blutalkoholkonzentration die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erforderlich.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

IV.