I.
Der Landrat des Kreises Unna hat mit Bußgeldbescheid vom 13. Mai 2003 gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften eine Geldbuße von 30,00 EURO festgesetzt. Den hiergegen gerichteten Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht im angefochtenen Urteil nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. In den Urteilsgründen hat es ausgeführt:
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