OLG Hamm - Beschluss vom 27.05.2004
2 Ss OWi 334/04
Normen:
OWiG § 80 ; OWiG § 73 ; OWiG § 74 ;
Vorinstanzen:
AG Schwerte, vom 11.12.2003

Versagung des rechtlichen Gehörs; Zulassung der Rechtsbeschwerde; Begründung der Verfahrensrüge; Entbindungsantrag; Ablehnung; Sachverhaltsaufklärung

OLG Hamm, Beschluss vom 27.05.2004 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 334/04

DRsp Nr. 2004/10701

Versagung des rechtlichen Gehörs; Zulassung der Rechtsbeschwerde; Begründung der Verfahrensrüge; Entbindungsantrag; Ablehnung; Sachverhaltsaufklärung

»1. Bei der Rüge der unzulässig unterbliebenen Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen obliegt es dem Betroffenen, darzulegen, aus welchen Gründen das Gericht seinem Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 2 OWiG hätte stattgeben müssen. 2. Ist von der persönlichen Anwesenheit des Betroffenen im Hauptverhandlungstermin keine weitergehende Aufklärung des Tatvorwurfs zu erwarten, muss das Gericht einem Antrag, den Betroffenen vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, entsprechen.«

Normenkette:

OWiG § 80 ; OWiG § 73 ; OWiG § 74 ;

Gründe:

I.

Der Landrat des Kreises Unna hat mit Bußgeldbescheid vom 13. Mai 2003 gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften eine Geldbuße von 30,00 EURO festgesetzt. Den hiergegen gerichteten Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht im angefochtenen Urteil nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. In den Urteilsgründen hat es ausgeführt: