OLG Hamm - Beschluss vom 19.01.2004
4 Ss OWi 3/04
Normen:
OWiG § 73 ; OWiG § 74 ;
Vorinstanzen:
AG Münster, vom 27.06.2003

Versagung rechtlichen Gehörs, rechtliches Gehör, Zulassung der Rechtsbeschwerde, Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen, grundlose Ablehnung, Verwerfung des Einspruchs, Verwerfungsurteil wegen Nichterscheinens

OLG Hamm, Beschluss vom 19.01.2004 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 3/04

DRsp Nr. 2004/4293

Versagung rechtlichen Gehörs, rechtliches Gehör, Zulassung der Rechtsbeschwerde, Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen, grundlose Ablehnung, Verwerfung des Einspruchs, Verwerfungsurteil wegen Nichterscheinens

»Zur Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn der Tatrichter einen Entbindungsantrag des Betroffenen grundlos abgelehnt hat.«

Normenkette:

OWiG § 73 ; OWiG § 74 ;

Gründe:

Gegen den Betroffenen ist durch Bußgeldbescheid des Oberbürgermeisters der Stadt Münster vom 19. Februar 2003 wegen eines fahrlässig begangenen Rotlichtverstoßes ein Bußgeld in Höhe von 65,00 EUR festgesetzt worden. Der Betroffene soll am 14. Oktober 2002 um 14.22 Uhr in Münster an der Lichtzeichenanlage W.Straße/G.straße als Führer des Lkw MAN mit dem amtlichen Kennzeichen xx das Rotlicht mißachtet haben. Seinen dagegen gerichteten Einspruch hat das Amtsgericht gemäß § 74 Abs. 2 OWiG (formularmäßig) verworfen, weil der Betroffene, der von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen nicht entbunden worden sei, in der Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben sei.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er beantragt.