OLG Koblenz - Urteil vom 28.06.2004
12 U 748/01
Normen:
StVG § 7 Abs. 2 (a.F.) ; StVG § 17 ; BGB § 823 Abs. 1 ; BGB § 847 (a.F.) ; PflVG § 3 ;
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 09.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 327/00

Verschuldenszumessung bei Auffahrunfall nach Wechsel eines Fahrzeugs direkt vom Bescheunigungsstreifen auf Überholspur einer Autobahn

OLG Koblenz, Urteil vom 28.06.2004 - Aktenzeichen 12 U 748/01

DRsp Nr. 2008/10677

Verschuldenszumessung bei Auffahrunfall nach Wechsel eines Fahrzeugs direkt vom Bescheunigungsstreifen auf Überholspur einer Autobahn

»Ein Kraftfahrer, der von der Beschleunigungsspur in einem Zuge auf die Überholspur einer Autobahn wechselt, hat einen Unfall durch Auffahren eines Fahrzeugs auf der Überholspur allein verschuldet. Dies gilt auch dann, wenn der auffahrende Pkw die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h für Autobahnen überschritten hat. Im Einzelfall kann sogar ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG a.F. vorliegen.«

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 2 (a.F.) ; StVG § 17 ; BGB § 823 Abs. 1 ; BGB § 847 (a.F.) ; PflVG § 3 ;

Tatbestand: