Der Beklagte war am 18.9.2002 im Auftrag der Firma Georg Sch. mit einem dieser Firma gehörenden LKW, Marke Daimler-Chrysler unterwegs. Der LKW hatte eine Höhe von 3,45 m.
Der Beklagte befand sich auf dem Rückweg von einer Auslieferungsfahrt in Nordbaden und fuhr in Emmendingen die Schwarzwaldstraße in südlicher Richtung. Diese Straße führt in ihrem Verlauf unter der Freiburger Brücke hindurch. Die Durchfahrt unter der Brücke ist hinsichtlich der Durchfahrtshöhe auf höchstzulässige 2,70 m beschränkt und dies durch 2 Verkehrszeichen 265 zu § 41 StVO gekennzeichnet, wobei sich das erste Zeichen in etwa 100 m Entfernung von der Brücke befindet und das zweite direkt an der Brücke angebracht ist. Außerdem ist die Durchfahrt durch einen rotweißgeriffelten Balken an der Unterkante der Brücke als niedrig gekennzeichnet.
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