OLG Karlsruhe - Urteil vom 29.07.2004
19 U 94/04
Normen:
VVG § 61 ; AKB § 15 Ziff. 2 ;
Fundstellen:
DAR 2004, 585
MDR 2004, 1237
NJW-RR 2004, 1549
NZV 2004, 532
OLGReport-Karlsruhe 2004, 442
VersR 2004, 1305
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 06.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 448/03

Versicherungsrecht: Grobfahrlässiges Durchfahren einer niedrigen Brückenunterführung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.07.2004 - Aktenzeichen 19 U 94/04

DRsp Nr. 2004/16005

Versicherungsrecht: Grobfahrlässiges Durchfahren einer niedrigen Brückenunterführung

»Das Durchfahren einer Brückenunterführung mit einer mittels Verkehrszeichen angezeigten lichten Höhe von 2,70 m - die zudem durch einen rot-weißen Farbanstrich an der Unterseite der Brücke kenntlich gemacht ist - mit einem selten benutzten LKW, der eine Höhe von 3,45 m hat, ist grob fahrlässig.«

Normenkette:

VVG § 61 ; AKB § 15 Ziff. 2 ;

Tatbestand:

Der Beklagte war am 18.9.2002 im Auftrag der Firma Georg Sch. mit einem dieser Firma gehörenden LKW, Marke Daimler-Chrysler unterwegs. Der LKW hatte eine Höhe von 3,45 m.

Der Beklagte befand sich auf dem Rückweg von einer Auslieferungsfahrt in Nordbaden und fuhr in Emmendingen die Schwarzwaldstraße in südlicher Richtung. Diese Straße führt in ihrem Verlauf unter der Freiburger Brücke hindurch. Die Durchfahrt unter der Brücke ist hinsichtlich der Durchfahrtshöhe auf höchstzulässige 2,70 m beschränkt und dies durch 2 Verkehrszeichen 265 zu § 41 StVO gekennzeichnet, wobei sich das erste Zeichen in etwa 100 m Entfernung von der Brücke befindet und das zweite direkt an der Brücke angebracht ist. Außerdem ist die Durchfahrt durch einen rotweißgeriffelten Balken an der Unterkante der Brücke als niedrig gekennzeichnet.