OLG Celle - Urteil vom 25.03.2004
8 U 225/02
Normen:
AKB § 7 Abs. 1 Unterabs. 2 S. 3, Abs. 5 Unterabs. 4 § 12 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b ; VVG § 6 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 03.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 471/00

Versicherungsvertragsrecht: Verletzung der Aufklärungsobliegenheit in der Fahrzeugvollversicherung

OLG Celle, Urteil vom 25.03.2004 - Aktenzeichen 8 U 225/02

DRsp Nr. 2007/8212

Versicherungsvertragsrecht: Verletzung der Aufklärungsobliegenheit in der Fahrzeugvollversicherung

Zeigt ein Versicherungsnehmer die Entwendung seines Fahrzeugs an und teilt er dabei mit, dass er einen von zwei Fahrzeugschlüsseln verloren habe, weshalb er einen Fahrzeugschlüssel habe nachmachen lassen, liegt objektiv eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit vor, die zur Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers führt, wenn der Sachverständige auf dem angeblich als Vorlage dienenden Schlüssel keine Kopierspuren feststellen kann.

Normenkette:

AKB § 7 Abs. 1 Unterabs. 2 S. 3, Abs. 5 Unterabs. 4 § 12 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b ; VVG § 6 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO).)