BayObLG - Beschluß vom 17.04.1997
3 ObOWi 29/97
Normen:
PBefG §§ 22, 61 Abs. 1 Nr. 3 lit. c;
Fundstellen:
BayObLGSt 1997, 71
VRS 94, 146

Verstoß gegen Beförderungspflicht des Taxifahrers bei Ablehnung einer Fahrt im Pflichtfahrgebiet

BayObLG, Beschluß vom 17.04.1997 - Aktenzeichen 3 ObOWi 29/97

DRsp Nr. 1997/4858

Verstoß gegen Beförderungspflicht des Taxifahrers bei Ablehnung einer Fahrt im Pflichtfahrgebiet

»Der Taxifahrer verstößt gegen seine Beförderungspflicht, wenn er die Erledigung eines Fahrtauftrags innerhalb des Pflichtfahrgebiets mit dem bereitgehaltenen Taxi wegen eines ihm bereits für einen späteren Zeitpunkt erteilten Fahrtauftrags ablehnt.«

Normenkette:

PBefG §§ 22, 61 Abs. 1 Nr. 3 lit. c;

Sachverhalt:

Der Betroffene stand mit seinem Taxi am 28.3.1996 gegen 21.30 Uhr vor dem Flughafen München II in einer Warteschlange von Taxis, obwohl ein Fahrgast sein Taxi für 22.00 Uhr reserviert hatte. Nachdem die vor ihm stehenden Taxis abgefahren waren, setzte sich eine Dame in sein Taxi. Als diese als Fahrziel München nannte, stoppte der Betroffene sein Fahrzeug wieder und lehnte die Fahrt mit dem Hinweis ab, daß er für 22.00 Uhr bereits eine andere Reservierung habe. Er wußte, daß ein in der Warteschlange stehendes fahrbereites Taxi einen Fahrgast zu befördern hat.

Das Amtsgericht München verurteilte den Betroffenen am 5.12.1996 wegen vorsätzlicher Ablehnung einer Fahrgastbeförderung zur Geldbuße von 500 DM.

Gegen diese Entscheidung richtete sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügte. Das Rechtsmittel blieb von einer Berichtigung der Liste der angewandten Vorschriften abgesehen ohne Erfolg.