OLG Stuttgart - Beschluss vom 10.03.2016
4 Ss 700/15
Normen:
StPO § 349 Abs. 2; StGB § 240 Abs. 1; StGB § 240 Abs. 3; StGB § 22; StGB § 23 Abs. 1; StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b); StGB § 315c Abs. 3 Nr. 1; StGB § 44 Abs. 1 S 1;
Fundstellen:
NZV 2016, 292
VRS 130, 57
VRS 2016, 57
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 16.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Js 4542/14

Versuchte Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des StraßenverkehrsU.a. bedrängen und rechts überholen auf der AutobahnVerhängung eines FahrverbotsZeitablauf seit der Tatbegehung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.03.2016 - Aktenzeichen 4 Ss 700/15

DRsp Nr. 2016/8290

Versuchte Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs U.a. bedrängen und rechts überholen auf der Autobahn Verhängung eines Fahrverbots Zeitablauf seit der Tatbegehung

Bei der Frage, ob wegen Zeitablaufs von der Verhängung eines Fahrverbots gemäß § 44 StGB abzusehen ist, ist die zwischen der angefochtenen Entscheidung und der Entscheidung des Revisionsgerichts verstrichene Zeit nicht zu berücksichtigen.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 16. Juli 2015 wird als unbegründet

verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2; StGB § 240 Abs. 1; StGB § 240 Abs. 3; StGB § 22; StGB § 23 Abs. 1; StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b); StGB § 315c Abs. 3 Nr. 1; StGB § 44 Abs. 1 S 1;

Gründe

I.

Das Amtsgericht Rottenburg am Neckar hat den Angeklagten am 5. Februar 2015 wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu der Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 250 € verurteilt. Dem Angeklagten wurde für die Dauer von drei Monaten verboten, im öffentlichen Straßenverkehr Kraftfahrzeuge aller Art zu führen. Die Berufung des Angeklagten wurde durch Urteil des Landgerichts Tübingen vom 16. Juli 2015 verworfen.