OLG Köln - Urteil vom 17.09.1999
19 U 10/99
Normen:
BGB § 164 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2000, 94
SP 2000, 126
SP 2000, 127
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 326/98

Vertragspartner bei unternehmensbezogenen Geschäften

OLG Köln, Urteil vom 17.09.1999 - Aktenzeichen 19 U 10/99

DRsp Nr. 2000/3503

Vertragspartner bei unternehmensbezogenen Geschäften

1. Die Regel, dass bei unternehmensbezogenen Geschäften der Wille der am Vertragsschluss Beteiligten im Zweifel dahin geht, der Betriebsinhaber solle Vertragspartner werden, auch wenn der Geschäftspartner unrichtige Vorstellungen über dessen Person hat, gilt nicht, wenn die Beteiligten die Einschaltung des Handelnden im eigenen Namen gewollt haben.Dieser wird dann Vertragspartner.2. Wer bei Vertragsverhandlungen den Eindruck erweckt, er sei Träger eines als Vertragspartner auftretenden Unternehmens, muss sich gegenüber einem gutgläubigen Vertragspartner so behandeln lassen, als entspräche der Schein der Wirklichkeit, und er sei Unternehmer.

Normenkette:

BGB § 164 ;

Entscheidungsgründe:

Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 02.07.1999 ist nicht begründet. Seine Berufung kann auch weiterhin keinen Erfolg haben. Er ist verpflichtet, den der Höhe nach unstreitigen Kaufpreis für die im September 1997 bei der Klägerin bestellten Hemden zu bezahlen (§ 433 II BGB).