OLG Rostock - Urteil vom 10.06.2004
1 U 168/02
Normen:
BGB § 839 Abs. 1 ; GG Art. 34 ; StVZO § 32 Abs. 1 ; StrWG M-V § 10 Abs. 1 ; StrWG M-V § 11 Abs. 1 ; StrWG M-V § 12 Abs. 1 b) ;
Vorinstanzen:
LG Schwerin, vom 28.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 347/01

Vertrauen des Verkehrs auf Luftraumfreiheit bis zur höchstzulässigen Fahrzeughöhe

OLG Rostock, Urteil vom 10.06.2004 - Aktenzeichen 1 U 168/02

DRsp Nr. 2004/13972

Vertrauen des Verkehrs auf Luftraumfreiheit bis zur höchstzulässigen Fahrzeughöhe

»1. Das Vertrauen des Verkehrs, der Luftraum über der Fahrbahn sei bis zur höchstzulässigen Fahrzeughöhe von 4 m überall frei, ist auf Bundes- und Ausfallstraßen gerechtfertigt, nicht aber auf Straßen mit geringer Verkehrsbedeutung (hier: Kreisstraße). 2. Die berechtigten Sicherheitserwartungen des Verkehrs erhöhen sich nicht dadurch, daß eine Straße mit geringem Verkehrsaufkommen vorübergehend zur Umleitung einer Bundesstraße genutzt wird. Über die Sicherheitserwartungen entscheidet nicht ein zeitweise erhöhtes Verkehrsaufkommen, sondern die Frage, ob die Straße ihrem ganzen äußeren Zuschnitt nach auf ein größeres Verkehrsaufkommen eingerichtet ist (vgl. OLG Köln, VersR 1991, 1265).«

Normenkette:

BGB § 839 Abs. 1 ; GG Art. 34 ; StVZO § 32 Abs. 1 ; StrWG M-V § 10 Abs. 1 ; StrWG M-V § 11 Abs. 1 ; StrWG M-V § 12 Abs. 1 b) ;

Tatbestand:

A.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

B.

Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat gegen den beklagten Landkreis keinen Anspruch aus § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG.