OLG Thüringen - Beschluss vom 13.08.2010
1 Ss Bs 36/10
Normen:
StVO § 19 Abs. 2 Satz 1; EBO § 11 Abs. 15 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Meiningen, vom 01.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 350 Js 28011/09

Vertrauensgrundsatz beim Überfahren eines beschrankten Bahnübergangs

OLG Thüringen, Beschluss vom 13.08.2010 - Aktenzeichen 1 Ss Bs 36/10

DRsp Nr. 2011/3163

Vertrauensgrundsatz beim Überfahren eines beschrankten Bahnübergangs

1. Zwar darf ein Kraftfahrer bei Überfahren eines beschrankten Bahnübergangs grundsätzlich darauf vertrauen, dass kein Zug kommt, wenn die Schranken geöffnet sind. Dies gilt aber nur dann, wenn keine Gegenanzeichen vorliegen, dass ein Zug sich nähert und eine Schließung des Übergangs bevorsteht. Solche Gegenanzeichen sind z.B. Blinklichter oder sonstige Lichtzeichen, die sowohl bei unbeschrankten als auch bei beschrankten Bahnübergängen signalisieren, dass sich ein Zug nähert. 2. Dem Umstand, dass diese Lichtsignale bei beschrankten Bahnübergängen regelmäßig zeitlich kurz vor Senken bzw. Schließen der Schranke einsetzen, kann nicht entnommen werden, dass der Führer eines Kraftfahrzeuges weniger vorwerfbar handelt, wenn er mit seinem Fahrzeug den Übergang zwar nach Einsetzen des Lichtsignals, aber noch vor Senken der Schranke passiert.

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten der Betroffenen verworfen.

Normenkette:

StVO § 19 Abs. 2 Satz 1; EBO § 11 Abs. 15 Nr. 1;

Gründe: