OLG Hamm - Beschluss vom 30.03.2004
3 Ss OWi 832/03
Normen:
StVO § 41 Abs. 2 § 49 ;
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, vom 19.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 34 Js 931/02

Verurteilung wegen Geschwindigkeitsverstosses ohne Angabe des Toleranzwertes bei Geständnis des Betroffenen

OLG Hamm, Beschluss vom 30.03.2004 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 832/03

DRsp Nr. 2004/10712

Verurteilung wegen Geschwindigkeitsverstosses ohne Angabe des Toleranzwertes bei Geständnis des Betroffenen

1. Der Angabe des Toleranzwertes bedarf es nicht, wenn der Betroffene uneingeschränkt und glaubhaft eingesteht, die vorgeworfene Geschwindigkeit (mindestens) gefahren zu sein.2. Räumt der Betroffene nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung ein, ist das Amtsgericht aus Rechtsgründen nicht gehindert, dieses Geständnis der Verurteilung des Betroffenen zugrunde zu legen.

Normenkette:

StVO § 41 Abs. 2 § 49 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Bielefeld hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Straßenverkehr zu einer Geldbuße von 100,- EURO verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat Dauer festgesetzt. Ferner hat es bestimmt, dass das Fahrverbot mit der amtlichen Verwahrung des Führerscheins wirksam wird, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten ab Rechtskraft des Urteils.

Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen zum Schuldspruch getroffen: