OLG Bamberg - Beschluss vom 02.08.2010
3 Ss OWi 350/10
Normen:
OWiG § 74 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Hersbruck, vom 02.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 702 Js 60953/09

Verwerfung des Einspruchs wegen Ausbleibens des Betroffenen; Begriff der genügenden Entschuldigung; Erkrankung

OLG Bamberg, Beschluss vom 02.08.2010 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 350/10

DRsp Nr. 2011/3148

Verwerfung des Einspruchs wegen Ausbleibens des Betroffenen; Begriff der "genügenden Entschuldigung"; Erkrankung

1. Gemäß § 74 Abs. 2 OWiG ist der Einspruch eines Betroffenen gegen einen Bußgeldbescheid ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen, wenn der von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbundene Betroffene in der Hauptverhandlung ausgeblieben und sein Ausbleiben nicht genügend entschuldigt ist. 2. Entscheidend für die Frage der genügenden Entschuldigung ist, ob die im Einzelfall abzuwägenden Belange des Betroffenen einerseits und seine öffentlich-rechtliche Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung andererseits den Entschuldigungsgrund als triftig erscheinen lassen, d. h. ob dem Betroffenen unter den gegebenen Umständen ein Erscheinen billigerweise nicht zumutbar war. 3. Ob geltend gemachte Entschuldigungsgründe tatsächlich zutreffen, ist im Wege des Freibeweises zu prüfen; die Vermutung oder der Verdacht allein, dass die angeführten Gründe unrichtig sind, rechtfertigt die Verwerfung nicht. 4. Bleiben trotz der vorgebrachten und ermittelten Umstände Zweifel an der genügenden Entschuldigung, so ist nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Betroffenen" für eine Einspruchsverwerfung gemäß § 74 Abs. 2 OWiG kein Raum