I.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen führt in vorliegender Sache zur Aufhebung des angefochtenen amtsgerichtlichen Beschlusses sowie zur Verwerfung des Einspruchs des Betroffenen gegen den dieser Bußgeldsache zu Grunde liegenden Bußgeldbescheid als unzulässig.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu in ihrer Zuschrift vom 29.06.2004 wie folgt ausgeführt:
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