OLG Rostock - Beschluss vom 16.07.2004
2 Ss (OWi) 201/04 I 117/04
Normen:
OWiG § 70 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Ludwigslust, vom 06.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 OWi 493/03

Verwerfung des verspäteten Einspruchs als unzulässig bei irrtümlicher Sachbehandlung durch Amtsgericht

OLG Rostock, Beschluss vom 16.07.2004 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 201/04 I 117/04

DRsp Nr. 2005/275

Verwerfung des verspäteten Einspruchs als unzulässig bei irrtümlicher Sachbehandlung durch Amtsgericht

1. Wird der Einspruch verspätet eingelegt und der Bußgeldbescheid deshalb rechtskräftig, hat das Amtsgericht den Einspruch als unzulässig zu verwerfen (§ 70 Abs. 1 OWiG); eine Sachentscheidung darf nicht ergehen.2. Hat das Amtsgericht gleichwohl in der Sache entschieden, führt die Verspätung des Einspruchs zur Aufhebung des Beschlusses und zur Verwerfung des Einspruchs; nur diese Verfahrensweise wird der Tatsache gerecht, dass das Verfahrenshindernis der rechtskräftig durch Bußgeldbescheid entschiedenen Sache vor der durch den verspätet eingelegten Einspruch eingetretenen gerichtlichen Anhängigkeit des Verfahrens bestand.

Normenkette:

OWiG § 70 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen führt in vorliegender Sache zur Aufhebung des angefochtenen amtsgerichtlichen Beschlusses sowie zur Verwerfung des Einspruchs des Betroffenen gegen den dieser Bußgeldsache zu Grunde liegenden Bußgeldbescheid als unzulässig.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu in ihrer Zuschrift vom 29.06.2004 wie folgt ausgeführt: