BayObLG - Beschluss vom 20.12.2000
1 ObOWi 586/00
Normen:
StPO § 302, § 410 Abs. 1 Satz 2, § 473 Abs. 3 ; OWiG § 46 Abs. 1, § 71 Abs. 1, § 74 Abs. 2, § 109a Abs. 2 ; GKG § 55 ;
Fundstellen:
NZV 2002, 469

Verwerfung eines Einspruchs in Unkenntnis von dessen Rücknahme

BayObLG, Beschluss vom 20.12.2000 - Aktenzeichen 1 ObOWi 586/00

DRsp Nr. 2001/7842

Verwerfung eines Einspruchs in Unkenntnis von dessen Rücknahme

»Verwirft der Amtsrichter den Einspruch des Betroffenen in Unkenntnis von dessen Rücknahme gemäß § 74 Abs. 2 OWiG, so ist für die Kostenentscheidung des das Verwerfungsurteil aufhebenden Rechtsbeschwerdegerichts eine analoge Anwendung des § 109 a Abs. 2 OWiG nicht möglich.«

Normenkette:

StPO § 302, § 410 Abs. 1 Satz 2, § 473 Abs. 3 ; OWiG § 46 Abs. 1, § 71 Abs. 1, § 74 Abs. 2, § 109a Abs. 2 ; GKG § 55 ;

Tatbestand

Die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt setzte gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 29.3.2000 wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit eine Geldbuße von 200 DM fest und verhängte ein Fahrverbot von einem Monat. Gegen den Bescheid legte der Betroffene Einspruch ein, worauf das Amtsgericht Termin zur Hauptverhandlung auf den 24.8.2000, 13.30 Uhr bestimmte und dazu das persönliche Erscheinen des Betroffenen anordnete. Mit Telefax seiner Verteidiger, die zur Rücknahme von Rechtsmitteln bevollmächtigt waren, vom 24.8.2000, das beim Amtsgericht an diesem Tag um 10.46 Uhr einging, nahm der Betroffene seinen Einspruch zurück. Der Richter, dem die Einspruchsrücknahme unbekannt geblieben war, verwarf um 13.45 Uhr den Einspruch des Betroffenen nach § 74 Abs. 2 OWiG und legte ihm die Kosten des Verfahrens auf.