OLG Hamm - Beschluss vom 23.06.2005
3 Ss OWi 341/05
Normen:
OWiG § 74 ; StPO § 267 ;
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, vom 09.03.2005

Verwerfungsurteil; Begründung; Anforderungen

OLG Hamm, Beschluss vom 23.06.2005 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 341/05

DRsp Nr. 2005/17572

Verwerfungsurteil; Begründung; Anforderungen

»Die Begründung eines nach § 74 Abs. 2 OWiG ergangenen Verwerfungsurteils muss die Umstände, die nach Auffassung des Betroffenen sein Fernbleiben in der Hauptverhandlung entschuldigen sollten, ebenso ausführlich und vollständig enthalten, wie die Erwägungen des Tatrichters, sie als nicht genügende Entschuldigung anzusehen.«

Normenkette:

OWiG § 74 ; StPO § 267 ;

Gründe:

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 13.06.2005 zu der Rechtsbeschwerde Folgendes ausgeführt:

"I.

Die Stadt Bielefeld hat gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 23.08.2004 wegen fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 37 Abs. 2, 49 i.V.m. § eine Geldbuße in Höhe von 125,00 EUR und ein Fahrverbot von einem Monat Dauer verhängt (Bl. 22 d.A.). Den dagegen gerichteten Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht Bielefeld in der Hauptverhandlung vom 09.03.2005 gemäß § Abs. verworfen (Bl. 84, 84 R d.A.). Mit Schreiben seines Verteidigers vom 10.03.2005, eingegangen bei dem Amtsgericht Bielefeld per Telefax am selben Tage, hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt (Bl. 85, 86 d.A.) und diese nach Zustellung des Urteils an seinen Verteidiger am 23.03.2005 (Bl. 92 d.A.) mit Schreiben seines Verteidigers vom 25.04.2005, eingegangen bei dem Amtsgericht Bielefeld am selben Tage per Telefax (Bl. 102 f d.A.) begründet.