OLG Celle - Beschluss vom 11.03.2009
2 SsBs 42/09
Normen:
GG Art. 33 Abs. 4; StPO § 261;
Vorinstanzen:
AG Norden, vom 09.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 422 Js 22553/08

Verwertbarkeit der Ergebnisse einer durch kommunale Angestellte durchgeführten Geschwindigkeitsmessung

OLG Celle, Beschluss vom 11.03.2009 - Aktenzeichen 2 SsBs 42/09

DRsp Nr. 2009/5535

Verwertbarkeit der Ergebnisse einer durch kommunale Angestellte durchgeführten Geschwindigkeitsmessung

Kein Beweiserhebungsverbot bei Geschwindigkeitsmessung durch Angestellte eines Landkreises.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Norden vom 09.12.2008 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 4; StPO § 261;

Gründe:

Der Betroffene wendet sich gegen ein Urteil des Amtsgerichts Norden vom 09.12.2008. Mit diesem Urteil wurden gegen ihn wegen vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 44 km/h eine Geldbuße von 250,00 Euro sowie ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt.