OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.10.2009
1 Ss 310/09
Normen:
StPO § 81a Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Hünfeld, vom 24.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 34 Js 3793/09

Verwertbarkeit einer unter Missachtung des Richtervorbehalts entnommenen Blutprobe

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.10.2009 - Aktenzeichen 1 Ss 310/09

DRsp Nr. 2009/27380

Verwertbarkeit einer unter Missachtung des Richtervorbehalts entnommenen Blutprobe

Zur Frage, ob und wann die Missachtung des Richtervorbehalts bei der Entnahme einer Blutprobe zur Feststellung der Blutalkoholkonzentration zu einem Beweiserhebung- oder -verwertungsverbot führt.

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Hünfeld zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 81a Abs. 2;

Gründe:

Durch Urteil des Amtsgerichts Hünfeld wurde die Angeklagte am 24.06.2009 wegen eines fahrlässig begangenen Vergehens der Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt. Ihr wurde die Fahrerlaubnis entzogen und der ihr am 30.01.2008 vom Landrat des Landkreises O1 erteilte Führerschein eingezogen. Die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen ihr vor Ablauf von 10 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.