KG - Beschluss vom 31.05.2019
3 Ws (B) 161/19 - 162 Ss 58/19
Normen:
StVO § 3 Abs. 3; OWiG § 10;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 11.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 306 OWi 367/18

Verwertbarkeit von Frontmessungen mit dem Gerät LEIVTEC XV3Anforderungen an die Feststellung des Vorsatzes bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung

KG, Beschluss vom 31.05.2019 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 161/19 - 162 Ss 58/19

DRsp Nr. 2019/9396

Verwertbarkeit von Frontmessungen mit dem Gerät LEIVTEC XV3 Anforderungen an die Feststellung des Vorsatzes bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung

1. Mit dem Gerät LEIVTEC XV3 dürfen Frontmessungen auch von einem erhöhten Standort durchgeführt werden. Dies schließt die Messung von einer Brücke grundsätzlich mit ein. 2. Bereits bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 40% kommt, sofern nicht besondere Umstände eine abweichende Wertung veranlassen, regelmäßig nur Vorsatz in Betracht.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 11. März 2019 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 27. Mai 2019 lag vor, gab aber zu einer anderen Bewertung keinen Anlass.

Die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft lediglich bekräftigend und teilweise ergänzend bemerkt der Senat: