Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Wittlich vom 4. Dezember 2009 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Die Nachprüfung der Entscheidung aufgrund der Beschwerderechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 und 3 StPO). Mit Blick auf den Verteidigerschriftsatz vom 1. März 2010 ist anzumerken:
Abgesehen davon, dass das behauptete Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbot nicht mit einer den Anforderungen der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Verfahrensrüge geltend gemacht wurde (siehe dazu OLG Hamm v. 11.11.2009 - 3 Ss OWi 856/09 - juris), wäre ein solches auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. August 2009 (2 BvR 941/08) zu verneinen, denn:
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