OLG Koblenz - Beschluss vom 04.03.2010
1 SsBs 23/10
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; StPO § 100h Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NStZ 2010, 589
SVR 2010, 434
Vorinstanzen:
AG Wittlich, vom 04.12.2009

Verwertbarkeit von mit Hilfe einer Videoabstandsmessung gewonnenen Beweisergebnisse

OLG Koblenz, Beschluss vom 04.03.2010 - Aktenzeichen 1 SsBs 23/10

DRsp Nr. 2010/20339

Verwertbarkeit von mit Hilfe einer Videoabstandsmessung gewonnenen Beweisergebnisse

1. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2009, 3293) steht der Verwertung von Ergebnissen der Videoabstandsmessung in Rheinland-Pfalz nicht entgegen. 2. Da jedenfalls auf Autobahnen Anhaltekontrollen mit einem viel zu hohen Risiko für alle Beteiligten verbunden wären, sind auch Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Identifizierungsaufnahme gegeben.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Wittlich vom 4. Dezember 2009 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; StPO § 100h Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe:

Die Nachprüfung der Entscheidung aufgrund der Beschwerderechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 und 3 StPO). Mit Blick auf den Verteidigerschriftsatz vom 1. März 2010 ist anzumerken:

Abgesehen davon, dass das behauptete Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbot nicht mit einer den Anforderungen der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Verfahrensrüge geltend gemacht wurde (siehe dazu OLG Hamm v. 11.11.2009 - 3 Ss OWi 856/09 - juris), wäre ein solches auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. August 2009 (2 BvR 941/08) zu verneinen, denn: