KG - Beschluss vom 21.08.2019
3 Ws (B) 249/19 - 122 Ss 113/19
Normen:
StVG § 24a Abs. 1; StVG § 25 Abs. 1; StVG § 29 Abs. 1 Nr. 3a; StVG § 29 Abs. 5 S. 1; StVG § 29 Abs. 7 S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 27.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 306 OWi 677/18

Verwertbarkeit von Voreintragungen im Fahreignungsregister

KG, Beschluss vom 21.08.2019 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 249/19 - 122 Ss 113/19

DRsp Nr. 2020/16037

Verwertbarkeit von Voreintragungen im Fahreignungsregister

Gem. § 29 Abs. 7 StVG tritt hinsichtlich Voreintragungen, die gem. § 29 Abs. 1 Nr. 3 lit. a StVG einer zehnjährigen Tilgungsfrist unterliegen, bereits nach einer Zeit, die einer fünfjährigen Tilgungsfrist entspricht, ein beschränktes Verwertungsverbot ein, das nur für Verfahren nicht gilt, die die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis oder Maßnahmen nach dem FEigBew-System (§ 29 Abs. 7 S. 2 Nr. 2 StVG) zum Gegenstand haben.

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 27. Mai 2019 im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

StVG § 24a Abs. 1; StVG § 25 Abs. 1; StVG § 29 Abs. 1 Nr. 3a; StVG § 29 Abs. 5 S. 1; StVG § 29 Abs. 7 S. 2 Nr. 1;

Gründe:

Das Amtsgericht Tiergarten hat den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG zu einer Geldbuße von1.060 Euro verurteilt, nach § 25 Abs. 1 StVG ein dreimonatiges Fahrverbot verhängt und nach § 25 Abs. 2a StVG eine Bestimmung über dessen Wirksamwerden getroffen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde.