KG - Beschluss vom 02.07.2009
12 U 113/09
Normen:
ZPO § 286;
Fundstellen:
DAR 2010, 88
MDR 2010, 265
NZV 2010, 153
VRS 118, 102
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 239/06

Verwertung der Feststellungen eines Strafurteils im Haftpflichtprozess vor den Zivilgerichten

KG, Beschluss vom 02.07.2009 - Aktenzeichen 12 U 113/09

DRsp Nr. 2010/3295

Verwertung der Feststellungen eines Strafurteils im Haftpflichtprozess vor den Zivilgerichten

1. Zur Verwertung der Feststellungen eines Strafurteils im zivilrechtlichen Schadensersatzprozess wegen desselben Unfalls. 2. Steht nach dem Gutachten eines medizinischen Sachverständigen fest, dass der Sturz einer Fußgängerin durch den Anstoß eines Fahrzeugs verursacht wurde und kommen zwei Kraftfahrzeuge als Verursacher des Sturzes einer Fußgängerin in Betracht, so kann die strafgerichtliche Verurteilung eines der Fahrer im Zivilprozess nicht unberücksichtigt bleiben.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

ZPO § 286;

Gründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat folgt den im Wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet worden sind. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

I.

Nach § 513 Absatz 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall.