OLG Karlsruhe - Beschluss vom 09.05.2016
2 (7) SsRs 199/16-AK 74/16
Normen:
OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 1; StVG § 29 Abs. 7 S. 1; StVG § 65 Abs. 3 Nr. 2 S. 1; StVG § 29 Abs. 6 S. 1; OWiG § 79 Abs. 6;
Fundstellen:
DAR 2016, 662
VRS 130, 129
VRS 2016, 129
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 19.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 550 Js 30129/15

Verwertung straßenverkehrsrechtlicher VorahndungenVerwertungsverbot wegen Tilgung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.05.2016 - Aktenzeichen 2 (7) SsRs 199/16-AK 74/16

DRsp Nr. 2016/9127

Verwertung straßenverkehrsrechtlicher Vorahndungen Verwertungsverbot wegen Tilgung

Nach dem 30.04.2014 im Fahreignungsregister erfolgende Eintragungen entfalten keine Tilgungshemmung für bis zum 30.04.2014 enthaltene Eintragungen.

Tenor

1.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 19. Januar 2016 im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass der Betroffene zu einer Geldbuße von 150 EUR verurteilt wird.

2.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird als unbegründet verworfen.

3.

Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Jedoch werden die Rechtsbeschwerdegebühr um die Hälfte ermäßigt und die Hälfte der dem Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.

Normenkette:

OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 1; StVG § 29 Abs. 7 S. 1; StVG § 65 Abs. 3 Nr. 2 S. 1; StVG § 29 Abs. 6 S. 1; OWiG § 79 Abs. 6;

Gründe

I.

Das Amtsgericht Freiburg hat den Betroffenen mit Urteil vom 19.01.2016 - 37 OWi 550 Js 30129/15 - wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 28 km/h zu einer Geldbuße von 200 EUR verurteilt.