Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 19. Januar 2016 im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass der Betroffene zu einer Geldbuße von 150 EUR verurteilt wird.
2.Die weitergehende Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird als unbegründet verworfen.
3.Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Jedoch werden die Rechtsbeschwerdegebühr um die Hälfte ermäßigt und die Hälfte der dem Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.
I.
Das Amtsgericht Freiburg hat den Betroffenen mit Urteil vom 19.01.2016 - 37 OWi
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