OLG Düsseldorf - Beschluss vom 24.10.2016
I - 4 U 131/16
Normen:
VVG § 5a a.F.; BGB § 242;
Fundstellen:
NJW-RR 2017, 610

Verwirkung des Widerspruchsrechts beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages aufgrund Kündigung und Wiederinkraftsetzung des Vertrages

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.10.2016 - Aktenzeichen I - 4 U 131/16

DRsp Nr. 2017/4463

Verwirkung des Widerspruchsrechts beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages aufgrund Kündigung und Wiederinkraftsetzung des Vertrages

1. Auch bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung über ein Widerspruchsrecht gemäß § 5a VVG a.F. können besonders gravierende Umstände im Einzelfall einen Bereicherungsanspruch des Versicherungsnehmers gemäß § 242 BGB wegen widersprüchlichen Verhaltens des Versicherungsnehmers ausschließen. 2. Solche Umstände liegen vor, wenn ein Lebensversicherungsvertrag vom Versicherungsnehmer gekündigt, in der Folge vom Versicherer abgerechnet, einige Monate später auf Bitte und Initiative des Versicherungsnehmers rückwirkend unter vom Versicherungsnehmer angebotener Rückzahlung des erhaltenen Rückkaufswertes und Nachzahlung der zwischenzeitlichen Versicherungsbeiträge wieder in Kraft gesetzt wird und der Versicherungsnehmer einige Jahre später nach zwischenzeitlicher Beitragsfreistellung die Wiederinkraftsetzung des Versicherungsvertrages beantragt.

Tenor

1.

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 09.06.2016 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 24.11. 2016 .

2.