VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 06.09.1993
2 S 1666/93
Normen:
GebOSt §§ 1, 6 ; GebOSt Anl. Nr. 208 ; StVG § 6a; VwKost § 15;
Fundstellen:
ZfS 1994, 35

VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 06.09.1993 (2 S 1666/93) - DRsp Nr. 1994/13976

VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 06.09.1993 - Aktenzeichen 2 S 1666/93

DRsp Nr. 1994/13976

1. Die auf der Ermächtigung in § 6a Abs. 2 StVG beruhende Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebOSt - ist nicht insoweit wegen eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht ungültig, als sie in § 1 Abs. 1 i.V.m. Nr. 208 ihrer Anlage für die Versagung der Erteilung einer Fahrerlaubnis eine Rahmengebühr von DM 40,-- bis DM 150,-- festsetzt. 2. § 15 Abs. 2 S. 1 2. Alt. VwKostG, wonach sich die für die Vornahme einer beantragten Amtshandlung vorgesehene Gebühr um ein Viertel ermäßigt, wenn ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird, bindet den Verordnungsgeber nicht (in Anschluß an BVerwG Urt. vom 3.03.1989, Buchholz 445.5, § 47 WaStrG, Nr. 1).

Normenkette:

GebOSt §§ 1, 6 ; GebOSt Anl. Nr. 208 ; StVG § 6a; VwKost § 15;
Fundstellen
ZfS 1994, 35