OLG Saarbrücken - Beschluss vom 13.02.2004
5 W 24/04
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 121 Abs. 3 ; ZPO § 127 Abs. 2 ; ZPO § 569 ; VVG § 61 Alt. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 12.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 394/03

Vollkaskoversicherung: Grobe Fahrlässigkeit durch Umdrehen des Fahrers während der Fahrt

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 13.02.2004 - Aktenzeichen 5 W 24/04

DRsp Nr. 2004/10275

Vollkaskoversicherung: Grobe Fahrlässigkeit durch Umdrehen des Fahrers während der Fahrt

»Zur groben Fahrlässigkeit durch Umdrehen des Fahrers während der Fahrt.«

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 121 Abs. 3 ; ZPO § 127 Abs. 2 ; ZPO § 569 ; VVG § 61 Alt. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Klageverfahrens, in dem er die Antragsgegnerin aus einem Kfz-Vollkaskoversicherungsvertrag für einen Unfallschaden in Anspruch nehmen will.

Der Antragsteller erlitt am 12.4.2003 mit seinem Kraftfahrzeug einen Verkehrsunfall. Er befuhr gegen 22 Uhr mit seinem Fahrzeug die Bundesautobahn 565 mit einer Geschwindigkeit zwischen 90 und 100 km/h. Außer dem Antragsteller befanden sich weitere Personen in dem Fahrzeug: Auf dem Beifahrersitz saß die Schwägerin des Antragstellers; auf der Rücksitzbank nahm die Ehefrau des Antragstellers zwischen den beiden drei und fünf Jahre alten Kindern Platz. Der Unfall ereignete sich, weil der Antragsteller von seiner Fahrspur abgekommen war und gegen die linksseitige Leitplanke stieß. Hierbei wurde das Fahrzeug beschädigt.