OLG Düsseldorf - Urteil vom 02.03.2009
I-1 U 58/08
Normen:
BGB § 249 Satz 1;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 13.03.2008

Voraussetzungen der Abrechnung auf Neuwagenbasis bei Beschädigung eines fabrikneuen PKW

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.03.2009 - Aktenzeichen I-1 U 58/08

DRsp Nr. 2009/6613

Voraussetzungen der Abrechnung auf Neuwagenbasis bei Beschädigung eines fabrikneuen PKW

Eine Abrechnung auf Neuwagenbasis ist grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn eine erhebliche Beschädigung vorliegt, die es für den Geschädigten unzumutbar macht, sich mit einer Reparatur und der Zuzahlung eines Geldbetrages für den verbliebenen Minderwert zu begnügen. Hiervon ist nicht auszugehen, wenn durch den Unfall ausschließlich Teile betroffen waren, durch deren spurenlose Auswechslung der frühere Zustand voll wiederhergestelt werden kann. Dies ist der Fall, wenn lediglich der hintere linke Kotflügel auszutauschen und das Radhausblech instandzusetzen waren, ohne dass es zu einer Beschädigung sicherheitsrelevanter Teile gekommen ist.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 13. März 2008 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 249 Satz 1;

Gründe:

I.