Die Berufung des Klägers gegen das am 13. März 2008 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
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