KG - Beschluss vom 03.06.2019
3 Ws (B) 155/19 - 162 Ss 54/19
Normen:
StVG § 24; StVO § 41 Abs. 1; StVO § 43 Abs. 3; StVO § 49 Abs. 3 Nr. 4; BKatV Nr. 250a;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 30.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 343 OWi 1098/18

Voraussetzungen der Ahndung des Verstoßes gegen Durchfahrtverbote für Lkw

KG, Beschluss vom 03.06.2019 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 155/19 - 162 Ss 54/19

DRsp Nr. 2019/9394

Voraussetzungen der Ahndung des Verstoßes gegen Durchfahrtverbote für Lkw

1. Hintergrund der Nr. 250a BKat ist die Feststellung, dass zum Schutz der Infrastruktur verhängte Durchfahrtverbote für Lkw vielfach vorsätzlich missachtet worden sind und Geldbußen in Kauf genommen wurden, um Umwege und damit Zeitverluste zu vermeiden. Die deutliche Verschärfung der Rechtsfolgen soll mit der abschreckenderen Wirkung zu einem wirksameren Schutz der Infrastruktur beitragen. 2. Eine teleologische Reduktion des Bußgeldtatbestandes Nr. 250a dahin, dass die Verkehrseinrichtungen so beschaffen sein müssen, dass sie ein Durchfahren mit einem Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t körperlich manifest erschweren, ist nicht angezeigt.

Auf die Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft Berlin wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 30. Januar 2019 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Tiergarten zurückverwiesen.

Normenkette:

StVG § 24; StVO § 41 Abs. 1; StVO § 43 Abs. 3; StVO § 49 Abs. 3 Nr. 4; BKatV Nr. 250a;

Gründe:

I.