OLG Köln - Beschluss vom 13.08.2009
9 W 1/03
Normen:
AKB § 7a V Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 22.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 62/02

Voraussetzungen der erhöhten Leistungsfreiheit des Versicherers; Begriff des besonders schwerwiegenden Falls wahrheitswidriger Angaben

OLG Köln, Beschluss vom 13.08.2009 - Aktenzeichen 9 W 1/03

DRsp Nr. 2009/21328

Voraussetzungen der erhöhten Leistungsfreiheit des Versicherers; Begriff des besonders schwerwiegenden Falls wahrheitswidriger Angaben

Hat der Versicherungsnehmer in der Kfz-Haftpflichtversicherung dem Versicherer einen Unfall falsch geschildert, indem er wahrheitswidrig behauptet hat, der Unfall sei durch ein Überholmanöver des Unfallgegners und nicht durch ein eigenes Wendemanöver herbeigeführt worden, so ist der Versicherer gem. § 7 Abs. 5 Abs. 2 S. 2 AKB in Höhe von 10.000 DM entspr. 5.112,92 EUR leistungsfrei.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts Köln vom 22.11.2002 - 8 O 62/02 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

AKB § 7a V Abs. 2 S. 2;

Gründe:

Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Rückgriffsanspruch auf Grund des zwischen den Parteien bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrages geltend.

Das Landgericht Köln hat den Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der sofortigen Beschwerde.

Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Landgericht hat im Rahmen der bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe anzustellenden Prüfung zu Recht die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung verneint.