Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts Köln vom 22.11.2002 - 8 O 62/02 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Rückgriffsanspruch auf Grund des zwischen den Parteien bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrages geltend.
Das Landgericht Köln hat den Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der sofortigen Beschwerde.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Landgericht hat im Rahmen der bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe anzustellenden Prüfung zu Recht die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung verneint.
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