OLG Koblenz - Urteil vom 16.03.2015
12 U 892/13
Normen:
StVG § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 10.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 336/12

Voraussetzungen der Haftung des Halters eines Fahrzeugs

OLG Koblenz, Urteil vom 16.03.2015 - Aktenzeichen 12 U 892/13

DRsp Nr. 2015/5632

Voraussetzungen der Haftung des Halters eines Fahrzeugs

Allein die Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Fahrzeugs an der Unfallstelle rechtfertigt noch nicht die Annahme, der Unfall sei bei dem Betrieb dieses Fahrzeugs entstanden. Vielmehr muss der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder bestimmten Betriebseinrichtung des Fahrzeugs gestanden haben. Dessen Fahrweise muss zu dem Entstehen des Unfalls beigetragen haben (hier: verneint).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 10.06.2013 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1;

Gründe

Die Kläger sind die Rechtsnachfolger des am 22.03.2014 verstorbenen vormaligen Klägers ...[A] (im Folgenden Erblasser genannt). Gegenstand der Klage ist der Schmerzensgeldanspruch des Erblassers aus einem Verkehrsunfall vom 8.12.2011, bei dem er schwer verletzt worden ist.