OLG Bamberg - Urteil vom 10.01.2017
5 U 176/15
Normen:
StVG § 18 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bamberg, vom 17.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 505/14

Voraussetzungen der Haftung des Halters eines Fahrzeugs bei einem sogenannten berührungslosen Unfall

OLG Bamberg, Urteil vom 10.01.2017 - Aktenzeichen 5 U 176/15

DRsp Nr. 2018/11359

Voraussetzungen der Haftung des Halters eines Fahrzeugs bei einem sogenannten "berührungslosen" Unfall

Bei einem sogenannten "berührungslosen" Unfall ist Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs eines Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis i.S. von § 7 Abs. 1 StVG, dass es über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 17.07.2015, Az. 2 O 505/14, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Bamberg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagten vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leisten.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 18 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1;

Entscheidungsgründe

I.

1. 2. 3. 4.