OLG Koblenz - Beschluss vom 03.03.2015
5 U 2/15
Normen:
BGB § 276; BGB § 280; BGB § 839a; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; StGB § 13; StGB § 229;
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 01.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 83/14

Voraussetzungen der Haftung eines gerichtlichen SachverständigenFreistellung des Nachlasses von der gegen Vermächtnisnehmer festzusetzenden Erbschaftssteuer

OLG Koblenz, Beschluss vom 03.03.2015 - Aktenzeichen 5 U 2/15

DRsp Nr. 2015/17418

Voraussetzungen der Haftung eines gerichtlichen Sachverständigen Freistellung des Nachlasses von der gegen Vermächtnisnehmer festzusetzenden Erbschaftssteuer

1. Der gerichtliche Sachverständige haftet nur dann für eine falsche Begutachtung, wenn die von ihm mitgeteilten Erkenntnisse Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung geworden sind. Mangels Regelungslücke scheidet eine analoge Anwendung von § 839a BGB auch dann aus, wenn unter dem Druck eines ungünstigen Falschgutachtens ein später als unangemessen empfundener Vergleich geschlossen wird. In derartigen Fällen ist eine Schadensersatzpflicht des Gerichtsgutachters allenfalls unter den engen Voraussetzungen des § 826 BGB denkbar.2. Muss der gerichtliche Sachverständige in Vorbereitung seines medizinischen Gutachtens den Anspruchsteller körperlich untersuchen, ist er weder bei der Befunderhebung noch bei den daran anknüpfenden Schlussfolgerungen verpflichtet, Behandlungserfordernisse aufzuzeigen oder Therapieempfehlungen zu geben. Daher können Versäumnisse in diesem Bereich nicht zur Schadensersatzhaftung des Gutachters führen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 01.12.2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.