OLG Hamm - Beschluss vom 22.12.2009
3 Ss OWi 844/08
Normen:
StVG § 29 Abs. 6;
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, vom 23.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 OWi 589/08

Voraussetzungen der Hemmung des Ablaufs der Tilgungsfrist

OLG Hamm, Beschluss vom 22.12.2009 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 844/08

DRsp Nr. 2010/2092

Voraussetzungen der Hemmung des Ablaufs der Tilgungsfrist

Für die Hemmung der Verjährung nach § 29 Abs. 6 StVG reicht die bloße Begehung der neuen Tat innerhalb der Tilgungsfrist nicht aus.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit der Maßgabe aufgehoben, dass gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 75 Euro festgesetzt wird. Die zum Rechtsfolgenausspruch getroffenen Feststellungen bleiben aufrecht erhalten.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und die dem Betroffenen darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.

Normenkette:

StVG § 29 Abs. 6;

Gründe

Das Amtsgericht hatte den Betroffenen mit Urteil vom 23.07.2008 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 150 Euro verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von 1 Monat unter Gewährung der sog. "Viermonatsfrist" verhängt. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte der Senat dieses Urteil mit Beschluss vom 24.03.2009 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.