OLG München, Urteil vom 23.07.1999 - Aktenzeichen 21 U 6185/98
DRsp Nr. 2000/1667
Voraussetzungen der Hundehalterhaftung
»1. Ein verkehrssicherer (dh. auf das Wort gehorchender, nicht schwerhöriger) Hund braucht auf öffentlicher, nicht besonders belebter Straße in der Regel nicht angeleint zu werden. 2. Ein Schaden ist im Sinne des BGB § 833 nur dann "durch" einen Hund verursacht, wenn der Schaden gerade durch die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens zumindest mitverursacht wurde. 3. Ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten ist trotz Antrags dann nicht einzuholen, wenn die Tatsachen, von denen der Gutachter auszugehen hätte, unbestimmt und Varianten möglich sind, bei welchen eine Haftung des Beklagten ausscheidet.«