KG - Urteil vom 09.04.2009
12 U 23/08
Normen:
BGB § 249 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2010, 138
MDR 2010, 79
NZV 2010, 209
VRS 117, 321
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 29.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 58 O 143/07

Voraussetzungen der Nutzungsausfallentschädigung für einen langen Zeitraum

KG, Urteil vom 09.04.2009 - Aktenzeichen 12 U 23/08

DRsp Nr. 2010/3290

Voraussetzungen der Nutzungsausfallentschädigung für einen langen Zeitraum

1. Der Kläger kann nur dann Nutzungsausfallentschädigung für einen außergewöhnlich langen Zeitraum von etwa drei Monaten verlangen, wenn er die Beklagten darauf hinweist, dass er zur Finanzierung eines Ersatzwagens nicht in der Lage ist und deshalb einen Vorschuss benötigt. 2. Hierfür genügt nicht ein Anwaltsschreiben mit dem Hinweis, der Kläger sei nicht in der Lage, den Schaden aus eigenen Mitteln vorzufinanzieren, so dass er ohne die verlangte Vorfinanzierung der Wiederbeschaffungskosten eine "kreditfinanzierte Regulierung" anstrebe, und zwar ggf. durch Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 29. Oktober 2007 verkündete Anerkenntnisteil- und Schlussurteil des Landgerichts Berlin abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 873,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 817,00 EUR seit dem 3. April 2007, aus 45,00 EUR seit dem 10. Juli 2007 und aus 11,00 EUR seit dem 11. September 2007 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 10.776,54 EUR vom 3. April 2007 bis zum 11. Juni 2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.